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Satzung unseres Vereins

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Vereinssatzung [16 KB]

Satzungstext in der Fassung vom 05.März 2016

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Oberpfälzer Waldverein Moosbach e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 92709 Moosbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Oberpfälzer Waldverein (OWV) hat die Aufgabe bei seinen Mitgliedern und in der Öffentlichkeit das Wissen um die Oberpfälzer
Heimat zu fördern und alles zur Erhaltung der heimatlichen Natur und zu Verschönerung der Landschaft im Einklang mit den einschlägigen
Gesetzen (Naturschutzgesetz u.ä.) zu tun.
2. In der Pflege des Wanderns sieht der Verein ein vorzügliches Mittel der Heimat näher zu kommen.
3. Zur Erreichung der Ziele dienen als wesentliche Aufgabe:
a) der Natur- und Landschaftsschutz einschließlich Umweltschutz
b) der Tier- und Pflanzenschutz
c) die Förderung des heimatkundlichen und heimatgeschichtlichen Schrifttums
d) die Pflege des bodenständigen Volks- und Brauchtums in Lied, Tanz und Spiel
e) die Anlegung und Unterhaltung der Wanderwege
f) der Bau und Unterhaltung von Wanderhütten
g) die Herausgabe von Wanderkarten
h) die Ortsverschönerung
i) der Widerstand gegen jede Verunstaltung der Natur und heimatgeschichtlich bedeutsame Bauwerke
j) die Aufklärung der Öffentlichkeit im Sinne dieser Ziele durch Wort und Schrift

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Oberpfälzer Waldverein lehnt Bestrebungen und Bindungen politischer, konfessioneller und klassentrennender Art ab. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel werden ausschließlich für Zwecke nach Maßgabe dieser Satzung verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen werden den Mitgliedern in angemessener Höhe erstattet. Es darf keine Person durch Ausgabe, die den Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Organisation
Der Oberpfälzer Waldverein Zweigverein Moosbach e.V. ist Mitglied im Oberpfälzer Waldverein Hauptverein Weiden e.V. mit Sitz in Weiden. Er kenn dessen Satzung an.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Ein- und Austritt
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts können dem Verein
beitreten. Eintrittserklärungen müssen schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
Ein Anspruch auf bereits bezahlte Beiträge oder Gebühren bestehen dabei nicht. Der Austritt wird durch eine formlose Erklärung gegenüber
einem Mitglied der Vorstandschaft wirksam.
2. Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzender
Ein Mitglied, das sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Zum(zur) Ehrenvorsitzenden
kann ernannt werden, wer bei einer langjährigen Tätigkeit als erste(r) oder stellvertretende(r) Vorsitzende(r) für die Gesamtentwicklung des
Zweigvereins hervorragende Leistungen erbracht hat. Über Ernennung entscheidet - auf Vorschlag der Vorstandschaft - die
Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
3. Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es sich grobe Verstöße gegen die Ziele des Vereins oder gegen
die gefassten Beschlüsse schuldig gemacht hat.
b) wenn es mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung im
Rückstand ist.
c) wenn durch sein Verhalten die Arbeit des Vereins gestört wird
d) wegen ehrenrühriger Handlungen und bei Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte
Über Ausschluss entscheidet Vorstandschaft und Vereinsausschuss gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausgeschlossene kann
gegen den Ausschlussbescheid bei der Jahreshauptversammlung Widerspruch einlegen. Dieser entscheidet dann endgültig mit
einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes volljährige Mitglied kann Anträge einbringen und ist in der Jahreshauptversammlung stimmberechtigt. Es hat das Recht an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Jedes beitragspflichtige Mitglied hat den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bei Fälligkeit zu entrichten.

§ 7 Vereinsorgane
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
1. die Vorstandschaft
2. der Vereinsausschuss
3. die Jahreshauptversammlung

§ 8 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus den ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
Der erste und zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der erste und zweite Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Letzterer darf davon im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende beruft die Vorstand- und Ausschusssitzungen, sowie die Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Jahreshauptversammlung ein und leitet sie. Der Vorstand kann Verpflichtung für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträge oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werde, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verpflichtungen nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Kassier führt die Mitgliederliste, sorgt für die Einhebung der Beiträge, führt die Kassengeschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Jahreshauptversammlung sowie der Vorstands- und Ausschusssitzungen. Die Niederschriften sind von ihm, die Niederschrift der Jahreshauptversammlung zusätzlich vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Ihm obliegt außerdem der Schriftverkehr, soweit er nicht direkt vom ersten Vorsitzenden erledigt wird.
Mitglieder der Vorstandschaft können zusätzliche Aufgaben im Vereinsausschuss (mit Ausnahme der Kassenprüfer und Beisitzer) übernehmen.

§ 9 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss unterstützt und berät die Vorstandschaft in ihrer Arbeit.
Er setzt sich zusammen aus:
1) Wegewart(en)
2) Wanderwart(en)
3) Holz-/Gerätewart(en)
4) Vogel-/Naturschutzwart(en)
5) Loipenwart
6) Internetbeauftragter/ Pressewart
7) Jugendwart(en) (falls Jugendgruppe vorhanden)
8) dem Vertreter der Volkstanzgruppe (falls Volkstanzgruppe vorhanden)
9) zwei Kassenprüfern
10) bis zu acht Beisitzer
Bei Bedarf können zusätzliche weitere Warte bzw. Vertreter für neu hinzugekommene Vereinsaufgaben von der Jahreshauptversammlung gewählt werden.

§ 10 Ausschuss-Sitzungen
Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss treffen sich mindestens einmal im Vierteljahr zum Gedankenaustausch und um die Vereinsgeschäfte abzuwickeln. An Stelle der Ausschusssitzungen können auch Monatsversammlungen abgehalten werden.

§ 11 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Zeitpunkt und Ort legen die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss gemeinsam fest. Die Einberufung erfolgt spätestens sechs Tage vorher. Die Mitglieder werden zur Jahreshauptversammlung durch Hinweise in der Tageszeitung
"Der Neue Tag" eingeladen. Anträge, die in der Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden.

§ 12 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
1. Die Entgegennahme der Jahresberichte durch den Vereinsvorsitzenden,
des Schriftführers, des Kassiers sowie der einzelnen Warte.
2. Die Entlastung der Vorstandschaft
3. Die Neuwahlen der Vorstandschaft und der Ausschussmitglieder
4. Festsetzung des Jahresbeitrags
5. Satzungsänderungen, sowie Änderung des Vereinsnamens und Auflösung des
Vereines
6. Die Behandlung von rechtzeitig beim Vorsitzenden eingegangene Anträge
von Mitgliedern
7. Entscheidungen über vorliegende Widersprüche gegen einen Ausschluss§5 der Satzung
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Jedes persönlich anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen für nicht anwesende Mitglieder ist nicht möglich. Für eine Satzungsänderung und für die Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich. Für sonstige Beschlüsse (außer Wahlen) entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 13 Wahlen
Sämtliche Wahlen gelten für drei Jahre. Die Gewählten bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses kann jeweils durch offene Abstimmung (Akklamation) erfolgen, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied gegen diesen Wahlmodus Einspruch erhebt. Im Falle des Einspruchs ist geheime Wahl vorzunehmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen der Wahlen bleiben bei der Berechnung der absoluten bzw. einfachen Mehrheit unberücksichtigt.
Die Mitglieder der Vorstandschaft sind in getrennten Wahlen zu wählen. Gewählt ist wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht.
Erhält im ersten Wahlgang kein Mitglied die absolute Mehrheit ist eine Stichwahl durchzuführen. In die Stichwahl kommen die Mitglieder des ersten Wahlganges mit der erst- und zweitbesten Stimmenergebnis. Gewählt ist dann, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält, wobei einfache Mehrheit ausreicht.
Die Wahl der Ausschussmitglieder kann in einem Wahlgang erfolgen sofern die Mitgliederversammlung einstimmig zustimmt. Liegt keine einstimmige Zustimmung vor, sind die einzelnen Posten des Vereinsausschusses einzeln zu wählen. Bei der Wahl des Vereinsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen, wobei dann auch die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 14 Außerordentliche Jahreshauptversammlung
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn dies von zwanzig Prozent der volljährigen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen.
Die Fristen und Regularien gemäß §11 und §13 gelten analog.

§ 15 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde in 92709 Moosbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 05.März 2016 beschlossen und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung.


Die Vorstandschaft